OLG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2003
7 U 235/97
Normen:
BGB § 284 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 632 ; BGB § 642 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; StGB § 263 ; VOB/B § 6 Nr. 6 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 07.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 111/96

Möglicher Schadenersatzanspruch eines Verwertungsbetriebs bei Unterschreitung der erwarteten Menge an Verwertungsmaterial

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 7 U 235/97

DRsp Nr. 2004/10966

Möglicher Schadenersatzanspruch eines Verwertungsbetriebs bei Unterschreitung der erwarteten Menge an Verwertungsmaterial

Zur Frage, ob und inwieweit einem Unternehmen aus einem Vertrag, der den Abbruch und die Demontage stationärer und mobiler Betriebseinrichtungen und Baulichkeiten im Bereich einer Kokerei nach Maßgabe eines vorgegebenen Abrissplanes sowie die Aufbereitung und Vermarktung der Abbruchmaterialien zum Gegenstand hat, Zahlungs- bzw. Schadenersatzansprüche zustehen, wenn der Umfang des tatsächlich wirtschaftlich verwertbaren Demontagematerials und Metallschrotts geringer ist als in der ursprünglichen Kalkulation zugrundegelegt und die Schrottmindermenge zu Verlusten geführt hat.

Normenkette:

BGB § 284 ; BGB § 286 Abs. 1 ; BGB § 632 ; BGB § 642 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; StGB § 263 ; VOB/B § 6 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche aus dem Abschluss von Verträgen im Jahr 1991 über die Durchführung von Arbeiten zum Abbruch der Betriebsanlagen der ehemaligen Kokerei L... , die im Eigentum der B... GmbH L... i. A. (im Folgenden: BV... GmbH) stand, geltend.