VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.03.2007
8 S 1921/06
Normen:
BauGB § 12; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2007, 1687
BRS 71 Nr. 79
BWGZ 2007, 506
NVwZ-RR 2008, 225
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 475/05

Möglichkeit der Befreiung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 8 S 1921/06

DRsp Nr. 2008/8037

Möglichkeit der Befreiung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

Auch von einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan kann befreit werden.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2006 - 12 K 475/05 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. August 2004 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die mit Schreiben vom 11. Juni 2004 beantragte Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche innerhalb ihres bestehenden Einzelhandelsbetriebs in Kirchheim/Teck, Sch. Straße ..., zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 12; BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts.

Sie betreibt auf dem im Nordosten des Stadtgebiets der Beklagten gelegenen Grundstück Sch. Straße ... einen von der Beklagten im Jahre 2001 genehmigten Lebensmittelmarkt. Das eingeschossige Gebäude enthält einen 47,35 m x 17,30 m großen Verkaufsraum; die übrige Fläche wird in erster Linie als Lager genutzt.