OLG Köln - Urteil vom 30.05.2000
22 U 246/99
Normen:
ZPO § 285 Abs. 2, § 411 Abs. 3, 4 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 140
OLGReport-Köln 2000, 47

Mündliche Anhörung des Sachverständigen)

OLG Köln, Urteil vom 30.05.2000 - Aktenzeichen 22 U 246/99

DRsp Nr. 2001/5008

Mündliche Anhörung des Sachverständigen)

»1. Der Antrag, den vom Gericht bestellten Sachverständigen nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens ergänzend mündlich anzuhören, muß spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, in der das schriftliche Gutachten gemäß § 285 Abs. 2 ZPO in den Prozeß eingeführt wird (Anschluß an BGHZ 35, 370, 373). 2. Stellt eine Partei einen solchen Anhörungsantrag und ordnet das Landgericht daraufhin die Einholung eines ergänzenden schriftlichen Gutachtens oder eines sogenannten Obergutachtens an, so wird dadurch der Anhörungsantrag prozessual überholt. Wünscht die Partei auch nach Erstellung des weiteren Gutachtens die Anhörung des Sachverständigen, so bedarf es eines neuen Antrages, der rechtzeitig vor der nächsten mündlichen Verhandlung gestellt werden muß. 3. Fehlt es in einem solchen in erster Instanz rechtzeitig gestellten Antrag, so steht es im Ermessen des Gerichts, die Anhörung des Sachverständigen anzuordnen. Das gilt auch im anschließenden Berufungsverfahren, und zwar auch dann, wenn der Antrag in der Berufungsbegründung gestellt wird, also - für sich gesehen - im Berufungsrechtszug rechtzeitig wäre.