Mündliche Verhandlung: ja oder nein?

Gemäß § 937 Abs. 2 ZPO kann von dem zuständigen Gericht "in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung" die einstweilige Verfügung erlassen werden.

Begehrt demnach der Antragsteller eine einstweilige Verfügung auf Eintragung der Vormerkung "ohne mündliche Verhandlung", so hat er glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO), warum hier ein dringender Fall vorliegt.

Von dieser Glaubhaftmachung des "dringenden Falls" ist zu unterscheiden, dass es gem. § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erforderlich ist, den Verfügungsgrund für die beantragte einstweilige Verfügung glaubhaft zu machen (d.h. also gem. § 935 ZPO die Besorgnis, "dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte").

Beachte:

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf - (Baurecht 2013, ) lässt die Bestimmung des § Abs. Satz 2 , nach der zum Erlass der einstweiligen Verfügung es nicht erforderlich ist, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird, den im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig erforderlichen Verfügungsgrund nicht entfallen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich vielmehr um eine widerlegbare Vermutung für die Gefährdung des Verfügungsanspruchs. Eine solche Dringlichkeitsvermutung ist widerlegt, wenn der Antragsteller zwischen dem Abschluss der Arbeiten und der Antragstellung einen Zeitraum von 25 Monaten verstreichen lässt.