OLG Koblenz - Beschluss vom 26.01.2005
5 W 57/05
Normen:
BGB § 631 § 634 § 635 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 296
NJW-RR 2005, 672
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 21.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 392/04

Mutwilligkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in einem gesonderten Prozess

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 5 W 57/05

DRsp Nr. 2005/13950

Mutwilligkeit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen in einem gesonderten Prozess

»Dem Bauherrn, gegen den bereits einer Werklohnklage des Unternehmers anhängig ist, kann Prozesskostenhilfe für einen gesonderten Mängelgewährleistungsprozess nicht bewilligt werden, wenn dieses Begehren kostengünstiger zum Gegenstand einer Widerklage gemacht werden kann. Die Rechtsverfolgung in einem gesonderten Prozess ist dann mutwillig.«

Normenkette:

BGB § 631 § 634 § 635 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.

Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Antragsteller die Obliegenheit haben, ihr Begehren im Rahmen des Rechtsstreits zu verfolgen, den der Antragsgegner vor dem Landgericht Bad Kreuznach gegen sie anhängig gemacht hat. Wenn sie davon absehen, dort eine entsprechende Widerklage zu erheben und stattdessen einen eigenständigen Prozess führen möchten, ist ihnen dies zwar unbenommen; es kann aber nicht zu Lasten der Staatskasse geschehen. Eine solche Rechtsverfolgung ist nämlich mutwillig und steht daher der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen (§ 114 ZPO).