Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.
Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, dass die Antragsteller die Obliegenheit haben, ihr Begehren im Rahmen des Rechtsstreits zu verfolgen, den der Antragsgegner vor dem Landgericht Bad Kreuznach gegen sie anhängig gemacht hat. Wenn sie davon absehen, dort eine entsprechende Widerklage zu erheben und stattdessen einen eigenständigen Prozess führen möchten, ist ihnen dies zwar unbenommen; es kann aber nicht zu Lasten der Staatskasse geschehen. Eine solche Rechtsverfolgung ist nämlich mutwillig und steht daher der Gewährung von Prozesskostenhilfe entgegen (§ 114 ZPO).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|