OVG Niedersachsen - Beschluss vom 14.03.2007
1 ME 222/06
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO § 5 ; NDSchG § 8 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 167
BauR 2007, 1192
GewArch 2007, 263
NuR 2008, 343
ZfBR 2007, 476
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 B 4639/06

Nachbarantrag gegen Biogasanlage

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2007 - Aktenzeichen 1 ME 222/06

DRsp Nr. 2008/7361

Nachbarantrag gegen Biogasanlage

»1. Grundstücke, die im Dorfgebiete liegen oder nur den Schutz dort gelegener Grundstücke beanspruchen können, sind in verstärktem Umfang verpflichtet, Gerüche hinzunehmen, die mit dem Betrieb von Biogasanlagen, insbesondere der Siloplatte verbunden sind (wie B.-W. VGH, B. v. 3.5.2006 - 3 S 771/06 -, BauR 2006, 1870 = ZfBR 2006, 759). 2. Zum Abwehrrecht eines Nachbarn, dessen Gebäude denkmalgeschützt ist.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6 ; BauNVO § 5 ; NDSchG § 8 ;

Gründe:

Der Antragsteller erstrebt einstweiligen Rechtsschutz gegen Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage. Er sieht sich durch diese unzumutbaren Geruchs- und Lärmeinwirkungen, außerdem der Gefahr ausgesetzt, dass sein Grundstück in seinem Wert gemindert und das dort stehende denkmalgeschützte Ensemble in seinem Erscheinungswert erheblich herabgesetzt wird.