BVerwG - Urteil vom 25.06.1969
IV C 11.68
Normen:
BBauG § 34 Abs, 1; GG Art 14 Abs. 1; VwGO § 98 Abs. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 24
DÖV 1970, 138
DVBl 1970, 66
SchlHA 1973, 132
VerwRspr 21, 199

Nachbarklage gegen [rechtswidrige] Baugenehmigung; Klage des Bauwilligen gegen Rechtsänderungen aufgrund eines Nachbarwiderspruchs; Tiefgreifende Umgestaltung der vorhandenen Bebauung

BVerwG, Urteil vom 25.06.1969 - Aktenzeichen IV C 11.68

DRsp Nr. 2009/19324

Nachbarklage gegen [rechtswidrige] Baugenehmigung; Klage des Bauwilligen gegen Rechtsänderungen aufgrund eines Nachbarwiderspruchs; Tiefgreifende Umgestaltung der vorhandenen Bebauung

1. Der Widerspruch eines Nachbarn, der sich nur gegen einzelne Punkte einer ihm nicht zugestellten Baugenehmigung wendet, schließt nicht aus, daß sich der belastete Nachbar später auch gegen andere Belastungen der Baugenehmigung wendet.

2. Aus der Sicht des Planungsrechts unterliegt es schwerwiegenden Bedenken unterliegt, eine tiefgreifende Umgestaltung der vorhandenen Bebauung ohne planerische Festsetzungen nur auf Grund von Einzelentscheidungen gemäß § 34 BBauG bei der Errichtung von Ersatzbauten zu vollziehen

Normenkette:

BBauG § 34 Abs, 1; GG Art 14 Abs. 1; VwGO § 98 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks S-straße ... in W, das er unter Abbruch der bisherigen Bebauung (Hotel "W") mit einem neuen Wohn- und Wirtschaftsgebäude bebauen will. Hierfür hatte er unter dem 13. August 1965 von der Stadt W die Genehmigung erhalten, worauf Abriß und Neubau Anfang 1966 in Angriff genommen wurden.