OVG Niedersachsen - Beschluss vom 30.08.2004
9 ME 101/04
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2 ; BauNVO § 3 ; NdsNatG § 45c ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 524
NuR 2005, 337
ZfBR 2005, 279

Nachbarklage gegen Taubenhaltung - Brieftaube; Kleintierhaltung; Nebenanlagen, untergeordnete; Rassetaube; Taubenhaltung; Volierenhaltung; Wohngebiet, reines

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.08.2004 - Aktenzeichen 9 ME 101/04

DRsp Nr. 2008/970

Nachbarklage gegen Taubenhaltung - Brieftaube; Kleintierhaltung; Nebenanlagen, untergeordnete; Rassetaube; Taubenhaltung; Volierenhaltung; Wohngebiet, reines

»Die Haltung von 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln als reine Volierenhaltung kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein.«

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 1 ; BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2 ; BauNVO § 3 ; NdsNatG § 45c ;

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des in D. liegenden Wohnhausgrundstücks E. (Flurstück F.) gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 2. Februar 2004 für den Neubau einer Vogelvoliere in den Abmessungen von 8 m x 10 m (80 m²) im hinteren Bereich des westlich angrenzenden Nachbarflurstücks G.. Der einschlägige Bebauungsplan Nr. H. "I." setzt insoweit reines Wohngebiet (WR) fest. Der Antragsgegner erteilte die Baugenehmigung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Der Widerruf würde erfolgen, wenn es zu unzumutbaren Nachbarbelästigungen kommen würde. Als Bestandteil der Baugenehmigung sind unter "Nebenbestimmungen und Hinweise" die Angaben des Beigeladenen angeführt, dass

"a) es sich um eine reine Volierenhaltung handelt,

b) Freiflüge der Vögel nicht erfolgen und

c) während der Nachtzeiten das Gebäude geschlossen wird und somit kaum wahrnehmbare Geräusche nach außen dringen".