VwGO §§ 61 65 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 265 Abs. 2 § 580 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 79
UPR 1992, 345
ZfBR 1992, 194
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, VG Düsseldorf, vom 21.03.1991vom 22.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1844.87 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5599.86
Nachbarklage mit dem Ziel bauordnungsbehördlichen Einschreitens; notwendige Beiladung; Eigentümerwechsel während Berufungsverfahrens
BVerwG, Urteil vom 06.05.1992 - Aktenzeichen 4 B 139.91
DRsp Nr. 1993/3200
Nachbarklage mit dem Ziel bauordnungsbehördlichen Einschreitens; notwendige Beiladung; Eigentümerwechsel während Berufungsverfahrens
»1. Wird im Wege der verwaltungsgerichtlichen Nachbarklage ein bauordnungsbehördliches Einschreiten begehrt, so sind (nur) die Adressaten der erstrebten Anordnung notwendig beizuladen.2. Veräußert der Nachbar sein Grundstück während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, so ist der Erwerber nicht notwendig beizuladen.«
Normenkette:
VwGO §§ 61 65 Abs. 2 ; WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 265 Abs. 2 § 580 Nr. 4 ;
Gründe:
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