VGH Hessen - Beschluss vom 10.05.1994
3 UE 205/92
Normen:
HessBauO § 18 Abs. 1, § 58;

Nachbarklage, Niederschlagswasser

VGH Hessen, Beschluss vom 10.05.1994 - Aktenzeichen 3 UE 205/92

DRsp Nr. 1997/7447

Nachbarklage, Niederschlagswasser

»Zur Erschließung seines Baugrundstücks ist ein Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Niederschlagswasser selbst ordnungsgemäß abzuleiten.«

Normenkette:

HessBauO § 18 Abs. 1, § 58;

Tatbestand:

Die Klägerin ist als Erbin Eigentümerin des Hauses Oberrieder Straße 5 in Bad Sooden-Allendorf, Ortsteil Hilgershausen, geworden und ist nach dem Erbfall in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingetreten. Auf dem westlichen Nachbargrundstück befindet sich das Haus Flachsbachstraße 1 der Beigeladenen. Beide Gebäude sind schon seit langem grenzseitig rechtwinklig aneinander gebaut.