OLG Naumburg - Beschluss vom 03.11.2005
1 Verg 9/05
Normen:
GWB § 99 Abs. 1, 4 § 107 Abs. 2, 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2007, 49
NZBau 2006, 58
OLGReport-Naumburg 2006, 536
ZfbR 2006, 81
Vorinstanzen:
VK Halle, vom 29.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2 LVwA LSA-23/05

Nachbarlandkreis; Rechtsnatur einer Zweckvereinbarung zwischen zwei Landkreisen bei der Erbringung von Abfallentsorgungsdienstleistungen

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 1 Verg 9/05

DRsp Nr. 2006/8149

"Nachbarlandkreis"; Rechtsnatur einer Zweckvereinbarung zwischen zwei Landkreisen bei der Erbringung von Abfallentsorgungsdienstleistungen

»1. Eine Zweckvereinbarung zwischen zwei Landkreisen nach § 3 Abs. 1 GkG LSA enthält einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag i.S.v. § 99 Abs. 1, Abs. 4 GWB, soweit sie die entgeltliche Erbringung von Abfallentsorgungsdienstleistungen durch einen Landkreis für den anderen Landkreis beinhaltet. 2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei der vertraglichen interkommunalen Kooperation um eine delegierende oder mandatierende Aufgabenübertragung handelt.3. Die Antragsbefugnis i.S.v. § 107 Abs. 2 GWB und die Rügeobliegenheit i.S.v. § 107 Abs. 3 Satz 1 GWB muss auf solche Rechtsverletzungen beschränkt bleiben, die bereits vorliegen oder zumindest formell angekündigt wurden.«

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 1, 4 § 107 Abs. 2, 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerinnen sind zur Zeit als Entsorgungsunternehmen mit dem Einsammeln und Transportieren von Abfällen aus privaten Haushalten im Landkreis B. beauftragt. Der Antragsgegner hat jedoch die bestehenden Verträge zum 31.12.2005 gekündigt, da er beabsichtigt, diese Aufgaben künftig durch den benachbarten Landkreis Sch. ausführen zu lassen, der über einen Eigenbetrieb im Bereich der Abfallwirtschaft verfügt.