I.
Die Kläger 1 und 2 sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus und zwei landwirtschaftlichen Gebäuden bebauten Grundstücks Flst.Nr. X in R.. Das Grundstück grenzt nach Osten an das dem Beigeladenen gehörende Grundstück Flst.Nr. Y, auf dem sich ebenfalls ein Wohnhaus sowie mehrere landwirtschaftliche Gebäude befinden.
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