VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 19.07.2007
3 S 1654/06
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 47 Abs. 1; LBO (Bauordnung Baden-Württemberg) § 65 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2007, 1865
BRS 71 Nr. 170
BWGZ 2007, 661
KommJur 2008, 71
NVwZ 2008, 162
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3548/03

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.07.2007 - Aktenzeichen 3 S 1654/06

DRsp Nr. 2008/7803

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs

1. Die Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs auf den Außenwohnbereich eines Nachbarn kann im Einzelfall rücksichtslos sein und einen auf Umdeckung des Dachs gerichteten Anspruch auf baubehördliches Einschreiten begründen. 2. Bei Abwägung der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit von Bauherr und Nachbarn ist außer der Intensität der Blendwirkung zu berücksichtigen, ob der Nachbar die Möglichkeit sozialadäquaten und ortsüblichen Eigenschutzes hat, welche Nutzungseinschränkungen seines Wohngrundstücks ihm dafür abverlangt werden und ob die die Blendwirkung auslösenden Maßnahmen vom materiellen Baurecht, insbesondere den örtlichen Bauvorschriften gedeckt sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 - 2 K 3548/03 - geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts Ludwigsburg vom 20.1.2003 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29.7.2003 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen die Neueindeckung der nördlichen Dachseite des auf dem Flurstück-Nr. 4518/19 der Gemeinde ... gelegenen Gebäudes mit nicht blendenden Dachziegeln anzuordnen.