BVerwG - Beschluss vom 20.03.2003
4 B 59.02
Normen:
BauNVO § 3; BauNVO § 12 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
Buchholz 406.12 § 12 BauNVO Nr. 10
JuS 2004, 173
NVwZ 2003, 1516
Vorinstanzen:
I. VG Koblenz - Urteil vom 05.11.1998 - 1 K 568/98.KO,
OVG Rheinland-Pfalz, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 11669/99

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung

BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - Aktenzeichen 4 B 59.02

DRsp Nr. 2006/6026

Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Stellplätze einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung

1. Aus § 12 Abs. 2 BauNVO - allerdings eingeschränkt durch § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO i.V.m. §§ 2 bis 14 BauNVO - folgt, dass die Nachbarn die von den Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Emissionen im Regelfall hinzunehmen haben, dass aber besondere örtliche Verhältnisse auch zu dem Ergebnis führen können, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Dabei ist der in § 12 Abs. 2 BauNVO enthaltenen Grundentscheidung Rechnung zu tragen.