Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten steht ein Wohnhaus, an das der Beklagte nach Süden hin bis zur Grenze des Klägergrundstücks einen Anbau anfügen ließ. Dies geschah auf eine Länge von mehr als 15 m, in einer Tiefe von etwa 3 m und mit einer Höhe von etwa 2,5 m.
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