OLG Koblenz - Urteil vom 27.02.1992
5 U 1182/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 6 S. 2, Abs. 10 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGZ 1994, 60
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 19.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 37/91

Nachbarrechtliche Zulässigkeit einer Garage in der seitlichen Abstandsfläche

OLG Koblenz, Urteil vom 27.02.1992 - Aktenzeichen 5 U 1182/91

DRsp Nr. 2007/16605

Nachbarrechtliche Zulässigkeit einer Garage in der seitlichen Abstandsfläche

»1. Errichtet ein Bauherr im Bereich des Bauwichs (3 m Grenzabstand) einen Anbau, der zum Aufenthalt von Menschen geeignet ist, so wird dieser Anbau nicht dadurch nachbarrechtlich zulässig, daß der Anbau auf eine Länge von 12 m reduziert wird (längste Länge einer in der Abstandsfläche zulässigen Garage). Zum Wesen einer Garage (im Bauwich) gehört es, daß diese eine Zufahrtsmöglichkeit vom allgemeinen Verkehrsraum für Kraftfahrzeuge besitzt. 2. Der beeinträchtigte Nachbar kann in einem solchen Fall mit Erfolg auf Abriss des Anbaus (im Bereich des Bauwichs) gemäß §§ 823 Abs 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen des Baurechts, hier § 8 Abs 1 S 1, Abs 2 S 1, Abs 6 S 2, Abs 10 Nr 1 LBO Rh-Pf klagen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; LBauO Rheinland-Pfalz § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 6 S. 2, Abs. 10 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten steht ein Wohnhaus, an das der Beklagte nach Süden hin bis zur Grenze des Klägergrundstücks einen Anbau anfügen ließ. Dies geschah auf eine Länge von mehr als 15 m, in einer Tiefe von etwa 3 m und mit einer Höhe von etwa 2,5 m.