Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruchs für Gebäudeschäden
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 6 U 205/92
DRsp Nr. 1995/1656
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruchs für Gebäudeschäden
Für einen - verschuldensunabhängigen - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist das Bedürfnis einer Entschädigung bereits dann zu verneinen, wenn der Ausgleichsberechtigte selbst die Notwendigkeit einer Instandsetzung für nicht gegeben erachtet und damit den geltendgemachten Entschädigungsbetrag nicht zum Ausgleich der eingetretenen Beeinträchtigungen einzusetzen gewillt ist.