OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.05.1993
6 U 205/92
Normen:
BGB § 242 § 249 § 906 Abs. 2 Satz 2 § 1004 ;
Fundstellen:
DRsp I(150)335b
VersR 1994, 993

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruchs für Gebäudeschäden

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 6 U 205/92

DRsp Nr. 1995/1656

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruchs für Gebäudeschäden

Für einen - verschuldensunabhängigen - nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist das Bedürfnis einer Entschädigung bereits dann zu verneinen, wenn der Ausgleichsberechtigte selbst die Notwendigkeit einer Instandsetzung für nicht gegeben erachtet und damit den geltendgemachten Entschädigungsbetrag nicht zum Ausgleich der eingetretenen Beeinträchtigungen einzusetzen gewillt ist.

Normenkette:

BGB § 242 § 249 § 906 Abs. 2 Satz 2 § 1004 ;

Sachverhalt: