BVerwG - Beschluß vom 11.05.1998
4 B 45.98
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 ; BGB § 917 Abs. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, Nr. 182
NJW-RR 1999, 165
NuR 2004, 205
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 26.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 3005/96

Nachbarschutz - Abwehrrecht gegen rechtswidrige Baugenehmigung

BVerwG, Beschluß vom 11.05.1998 - Aktenzeichen 4 B 45.98

DRsp Nr. 2007/3544

Nachbarschutz - Abwehrrecht gegen rechtswidrige Baugenehmigung

1. Ein Nachbar kann ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, daß sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. 2. Zwar stellt die Baugenehmigung verbindlich fest, daß das Vorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt. Das wirkt sich voraussetzungsgemäß gerade dann aus, wenn sie rechtswidrig ist. Obwohl sie unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht, löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegrechts gleichsam eine Automatik aus. Deshalb hat sie aus der Sicht des betroffenen Nachbarn insoweit Eingriffsqualität. 3. Ist ein vorgreifliches Rechtsverhältnis in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt worden, so braucht ein Verwaltungsgericht in einem späteren Verwaltungsrechtsstreit zwischen anderen Beteiligten dieser Entscheidung nicht zu folgen. Denn außerhalb der Rechtskraftbindung sind die Gerichte der einzelnen Gerichtszweige im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, befugt, rechtswegübergreifend alle Fragen, die für den geltend gemachten Anspruch präjudiziell sind, selbständig und eigenverantwortlich zu beurteilen.

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 ;