OVG Hamburg - Beschluß vom 03.05.1994
Bs II 18/94
Normen:
BauNVO § 23 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1995, 213

Nachbarschutz

OVG Hamburg, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen Bs II 18/94

DRsp Nr. 1998/3328

Nachbarschutz

»Ob Baugrenzen Nachbarschutz entfalten, hängt von ihrer Zweckbestimmung innerhalb des jeweiligen Planes ab. Werden in einem Bebauungsplan, dessen Ziel die Ermöglichung einer Blockinnenbebauung ist, sowohl äußere Baugrenzen des inneren Baugebietes als auch erstmals rückwärtige Baugrenzen der Blockrandbebauung festgesetzt, können diese Baugrenzen Nachbarschutz gegen die Zulassung eines Bauvorhabens auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zwischen den Baugrenzen entfalten.«

Normenkette:

BauNVO § 23 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren mit der Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus mit Doppelgarage.

Die Grundstücke der Antragsteller sind in einem Abstand von etwa 12 m zur ....Allee mit Wohnhäusern bebaut. Daran schließen sich ihre Gärten an. Rückwärtig grenzen diese Grundstücke an das Flurstück 661, das seine Belegenheit am. weg hat. Dieses Flurstück ist 1472 qm groß, etwa 75 m tief und an der Straße mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Die Beigeladenen haben Miteigentum an diesem Grundstück erworben und beabsichtigen, es rückwärtig, etwa 45 m von der Straße entfernt, mit einem Wohnhaus zu bebauen, das über einen "Pfeifenstiel" Zugang zum -weg haben soll.