VG Freiburg - Urteil vom 21.08.2012
5 K 529/11
Normen:
BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;

Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Gebietserhaltungsanspruch; öffentliche Grünfläche; Sinnengarten; Gebot der Rücksichtnahme

VG Freiburg, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen 5 K 529/11

DRsp Nr. 2013/1103

Nachbarschutz; Bauplanungsrecht - Gebietserhaltungsanspruch; öffentliche Grünfläche; Sinnengarten; Gebot der Rücksichtnahme

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch kann auch aus einer Festsetzung als öffentliche Grünfläche hergeleitet werden. 2. Ist für ein an eine öffentliche Grünfläche angrenzendes Grundstück (im selben Bebauungsplan) eine private Grünfläche festgesetzt, besteht ein festsetzungsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch nur, wenn die öffentliche und die private Grünfläche in einer konzeptionellen Wechselbezüglichkeit stehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1994 - 4 B 261/94 - juris). 3. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Parkanlage deckt die Einrichtung eines "Parks der Sinne", wenn und soweit die einzelnen Stationen bei objektiver Sicht keine Konflikte mit anderen im Bebauungsplan oder in angrenzenden Gebieten zugelassenen bzw. zulässigen Nutzungen hervorrufen können. 4. Zur Frage der Rücksichtslosigkeit eines sogenannten "Seh-Rahmens" als Station eines "Parks der Sinne" für den Eigentümer eines angrenzenden Wohngrundstücks wegen einer Beeinträchtigung der Aussicht und der Wohnruhe.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 1; BauNVO § 15 Abs. 1;

Tatbestand: