VG Freiburg - Beschluss vom 18.12.2008
4 K 2219/08
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; LBauO § 37;

Nachbarschutz; Bauplanungsrecht; Bauordnungsrecht - Innenbereich; Wohnanlage; Nachverdichtung; Rücksichtnahmegebot; Verkehrszunahme; Geländeaufschüttung; Entwässerung

VG Freiburg, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 2219/08

DRsp Nr. 2009/1629

Nachbarschutz; Bauplanungsrecht; Bauordnungsrecht - Innenbereich; Wohnanlage; Nachverdichtung; Rücksichtnahmegebot; Verkehrszunahme; Geländeaufschüttung; Entwässerung

1. Auch eine größere Baulücke im unbeplanten Innenbereich kann ohne Bauleitplanung durch eine komplexe Wohnanlage (hier 14 Doppelhaushälften, 6 Reihenhäuser) geschlossen werden. Eine damit verbundene Nachverdichtung indiziert nicht einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. 2. Die objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens beeinflusst tendenziell auch die Prüfung eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot. 3. Geländeaufschüttungen sind bei baurechtlich relevanten Maßen (z.B. Abstandsflächen, Gebäudehöhen) statt des natürlichen Geländes zu berücksichtigen, wenn sie durch einen sachlichen städtebaulichen Grund gerechtfertigt sind (hier Vermeidung eines Eingriffs in das Grundwasser).

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; LBauO § 37;

Gründe: