VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.10.2003
5 S 138/03
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 33 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 08.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4103/01

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Doppelhaus, Bauverbotsfläche, rückwärtige Gartenzone, Gebot der Rücksichtnahme, Befreiung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2003 - Aktenzeichen 5 S 138/03

DRsp Nr. 2008/7916

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Doppelhaus, Bauverbotsfläche, rückwärtige Gartenzone, Gebot der Rücksichtnahme, Befreiung

»1. Eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid, die gemäß § 33 BauGB im Vorgriff auf einen künftigen Bebauungsplan erteilt worden sind, sind auf die Klage eines Nachbarn nicht schon deshalb aufzuheben, weil es an der materiellen Planreife fehlt. Erfolg hat eine Nachbarklage vielmehr nur dann, wenn das Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften eines Vorgängerbebauungsplans verstößt bzw. sich bei einer gebotenen Beurteilung nach §§ 34 und 35 BauGB als rücksichtslos erweist. 2. Zur nachbarschützenden Wirkung einer Bauverbotsfläche im rückwärtigen Bereich von Doppelhausgrundstücken (hier verneint). 3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht stets zu Lasten des Eigentümers eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks verletzt, wenn im rückwärtigen Gartenbereich des Nachbarn unter Verstoß gegen eine festgesetzte Bauverbotsfläche eine Bebauung mit einem Zweifamilienhaus zugelassen wird (Abgrenzung zu Senatsurt. v. 20.05.2003 - 5 S 2750/01 -).«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 ; BauGB § 33 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand: