VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.05.2003
5 S 2750/01
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 3 ; LBO § 65 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 11.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 63/01

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Reihenhausbebauung, rückwärtige Gartenzone, Holzhütte, Rücksichtnahmegebot, baupolizeiliches Einschreiten, Ermessen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 5 S 2750/01

DRsp Nr. 2008/7949

Nachbarschutz Bauplanungsrecht (einschließlich Gebot der Rücksichtnahme): Reihenhausbebauung, rückwärtige Gartenzone, Holzhütte, Rücksichtnahmegebot, baupolizeiliches Einschreiten, Ermessen

»Zum Anspruch des Nachbarn einer Reihenhauszeile auf baupolizeiliches Einschreiten im Falle der Errichtung einer ungenehmigten, über 40 m¦ großen Holzhütte in der rückwärtigen, nicht überbaubaren Grundstücksfläche (Gartenzone).«

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 15 Abs. 1 ; BauNVO § 23 Abs. 3 ; LBO § 65 Satz 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen den Beigeladenen.