Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Nachbarantrag der Antragsteller stattgegeben, mit dem sich diese gegen Errichtung und Betrieb einer Garage mit anschließendem Abstellraum an der Südgrenze ihres Grundstücks zur Wehr gesetzt hatten. Das Verwaltungsgericht war zu der Auffassung gelangt, der gewählte Aufstellungsort sei rücksichtslos; außerdem seien das Gebäude und die mit der Baumaßnahme in der Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 19. Juni 2006 vorgesehene Stützmauer auch bei Berücksichtigung der uneinheitlichen Geländehöhen zu hoch.
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