VGH Bayern - Urteil vom 25.05.2000
2 B 96.4300
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 4 § 15 ; BayBO Art. 52 ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 14.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 95.5795

Nachbarstreit; Pizza-Heim-Service; allgemeines Wohngebiet; Ausnahme; Rücksichtnahme; Imissionen; Lärm, Gerüche; Stellplätze

VGH Bayern, Urteil vom 25.05.2000 - Aktenzeichen 2 B 96.4300

DRsp Nr. 2004/14074

Nachbarstreit; Pizza-Heim-Service; allgemeines Wohngebiet; Ausnahme; Rücksichtnahme; Imissionen; Lärm, Gerüche; Stellplätze

Normenkette:

BauGB § 34 ; BauNVO § 4 § 15 ; BayBO Art. 52 ;

Tatbestand:

Gegenstand der Nachbarklage ist die dem Rechtsvorgänger des nunmehrigen Beigeladenen erteilte baurechtliche Genehmigung, die im Erdgeschoss des Anwesens FlNr. 115/12 der Gemarkung L... gelegene, bisher als Fahrschule genutzte gewerbliche Einheit mit ca. 34 qm Nutzfläche als Pizzaheimservice zu nutzen. Der Genehmigungsbescheid vom 27. April 1995 beschränkt die Auslieferung auf die Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr und enthält zahlreiche Auflagen zur Luftreinhaltung und zum Lärmschutz. Nach der dem Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung beigefügten Betriebsbeschreibung erstrecken sich die Betriebszeiten werktags von 11.00 bis 14.00 und von 17.00 bis 23.00 Uhr, sonntags von 11.00 bis 23.00 Uhr.

Das dreigeschossige Anwesen, in dessen Erdgeschoss sich neben der streitgegenständlichen gewerblichen Einheit noch ein türkisches Restaurant (früher: Cafe) sowie ein Fischladen befinden, liegt an der vielbefahrenen S..... Strasse; die Obergeschosse dienen dem Wohnen.