BGH - Urteil vom 06.05.1985
VII ZR 190/84
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
BauR 1985, 458
DRsp I(138)482d
MDR 1986, 225
NJW 1986, 2050
WM 1985, 894
ZfBR 1985, 179
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Lüneburg,

Nachforderung irrtümlich doppelt angerechneter Abschlagszahlungen

BGH, Urteil vom 06.05.1985 - Aktenzeichen VII ZR 190/84

DRsp Nr. 1992/4364

Nachforderung irrtümlich doppelt angerechneter Abschlagszahlungen

»Zieht der Auftragnehmer in der Schlußrechnung vom Auftraggeber geleistete Abschlagszahlungen, die er schon auf gesondert berechnete Leistungen gutgebracht hatte, irrtümlich noch einmal ab, so kann er den Fehlbetrag nachverlangen, auch wenn er gegen die Schlußzahlung des Auftraggebers keinen Vorbehalt erklärt hat.«

Normenkette:

VOB/B § 16;

Tatbestand:

Der Kläger hat auftragsgemäß in den Jahren von 1978 bis 1980 Bauleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses des Beklagten in L. erbracht. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Wegen seines Restwerklohns hat er zunächst einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 28.476 DM (nebst Kosten und Zinsen) erwirkt. Nach Verweisung der Sache an das Landgericht hat er dort die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 24.623,76 DM nebst 12,5% Zinsen seit dem 15. September 1982 beantragt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.

Mit seiner - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von folgendem, im übrigen unstreitigem Sachverhalt auszugehen: