Der Kläger hat auftragsgemäß in den Jahren von 1978 bis 1980 Bauleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses des Beklagten in L. erbracht. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Wegen seines Restwerklohns hat er zunächst einen Mahnbescheid über eine Hauptforderung von 28.476 DM (nebst Kosten und Zinsen) erwirkt. Nach Verweisung der Sache an das Landgericht hat er dort die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 24.623,76 DM nebst 12,5% Zinsen seit dem 15. September 1982 beantragt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt der Kläger diesen Antrag weiter.
I.
1. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von folgendem, im übrigen unstreitigem Sachverhalt auszugehen:
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