OLG Zweibrücken - Urteil vom 06.02.2003
4 U 71/02
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 440
OLGReport-Zweibrücken 2003, 258
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 6 O 227/01,

Nachforderung von Werklohn

OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 4 U 71/02

DRsp Nr. 2004/3954

Nachforderung von Werklohn

»Hat der Werkunternehmer bei Stellung seiner Schlussrechnung versehentlich die Geltendmachung eines Teils seines Werklohnanspruchs unterlassen und konnte der Auftraggeber dies ohne weiteres erkennen, so kann der Unternehmer die noch ausstehende Vergütung nachfordern.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch der Klägerin.

Die Klägerin nahm im Auftrag der Beklagten Bohrarbeiten vor. Sie hatte am 21. September 1998 Schlussrechnung erteilt, in der sie versehentlich nur einen Teil ihrer Leistungen abgerechnet hatte. Aus dieser Schlussrechnung hat sie einen nach Abzug von Abschlagszahlungen verbleibenden Teilbetrag in einem Parallelrechtsstreit eingeklagt (3 O 958/99 Landgericht Frankenthal (Pfalz) 7 U 202/00 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken) und letztlich in Höhe von 23934,46 DM zugesprochen erhalten. Nachdem sie bemerkt hatte, dass sich ihre Schlussrechnung nicht auf alle Leistungen erstreckte, hat sie im damaligen Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung versucht, die Klage zu erweitern. Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wieder eröffnet worden.