I.
Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch der Klägerin.
Die Klägerin nahm im Auftrag der Beklagten Bohrarbeiten vor. Sie hatte am 21. September 1998 Schlussrechnung erteilt, in der sie versehentlich nur einen Teil ihrer Leistungen abgerechnet hatte. Aus dieser Schlussrechnung hat sie einen nach Abzug von Abschlagszahlungen verbleibenden Teilbetrag in einem Parallelrechtsstreit eingeklagt (3 O 958/99 Landgericht Frankenthal (Pfalz) 7 U 202/00 Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken) und letztlich in Höhe von 23934,46 DM zugesprochen erhalten. Nachdem sie bemerkt hatte, dass sich ihre Schlussrechnung nicht auf alle Leistungen erstreckte, hat sie im damaligen Rechtsstreit nach Schluss der mündlichen Verhandlung versucht, die Klage zu erweitern. Die mündliche Verhandlung ist aber nicht wieder eröffnet worden.
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