BVerwG - Beschluß vom 20.01.1981
4 B 167.80
Normen:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 1981, 358
BRS 38 Nr. 85
Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 175
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.06.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 1183/79

Nachhaltigkeit als Voraussetzungen für die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 20.01.1981 - Aktenzeichen 4 B 167.80

DRsp Nr. 2009/19458

"Nachhaltigkeit" als Voraussetzungen für die Privilegierung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Außenbereich

1. Der landwirtschaftliche Betrieb - auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle - verlangt "Nachhaltigkeit"; es muß sich um ein auf Dauer gedachtes, absehbar auf Dauer auch lebensfähiges Unternehmen handeln. 2. Bei Nebenerwerbsstellen ist die "Nachhaltigkeit" in der Regel nur dann gesichert, wenn nicht der Wunsch, im Außenbereich zu wohnen, im Vordergrund steht, sondern das Vorhaben von Ernsthaftigkeit und einer "ehrlichen, auf Dauer berechneten Planung" gekennzeichnet ist und wenn die Sicherung seiner Beständigkeit sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Betriebsgröße zum geplanten Bauvorhaben gewährleistet sind. 3. Für die "Nachhältigkeit" ist die Gewinnerzielungsabsicht ein wichtiges Indiz. Gerade Nebenerwerbsstellen setzen begrifflich voraus, daß sie dem Inhaber einen nachhaltigen Beitrag zur Sicherung seiner Existenz bieten und ihm entsprechende zusätzliche Einnahmen (oder Ersparnisse) vermitteln. Ist bei objektiver Betrachtung erkennbar, daß ein Gewinn nicht zu erzielen ist, so steht bereits dieser Mangel einer Privilegierung entgegen.

Normenkette:

BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.