OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 14.06.2000
23 U 78/99
Normen:
BGB § 650 Abs. 2; VOB/B § 15 Nr. 3;
Fundstellen:
BauR 2001, 297
NJW-RR 2000, 1470
OLGReport-Frankfurt 2000, 305
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2/19 O 370/98,

Nachprüfbarkeit von Stundenlohnabrechnungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 23 U 78/99

DRsp Nr. 2001/4996

Nachprüfbarkeit von Stundenlohnabrechnungen

1. Geltend gemachte Stundenlöhne sind nicht danach zu differenzieren, ob diese auf die ursprünglich vereinbarte Leistung oder auf Zusatzarbeiten entfallen.2. Eine Stundenlohnabrechnung ist nur nachprüfbar, wenn sie die Überprüfung des angesetzten Zeitaufwandes durch einen Sachverständigen ermöglicht. Die Anerkenntniswirkung des Abzeichnens von Stundenlohnzetteln erstreckt sich nicht auf die Frage der Angemessenheit und Erforderlichkeit.

Normenkette:

BGB § 650 Abs. 2; VOB/B § 15 Nr. 3;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Die von dem Kläger geltend gemachte Vergütungsforderung ist zur Zeit unbegründet. Der von den Beklagten aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrags geforderte Lohn ist noch nicht fällig, weil der Kläger den Beklagten eine prüfbare Schlussrechnung über seine Leistungen nicht erteilt hat. Die sogenannte Schlussrechnung vom 05.05.1998, auf die der Kläger seine Forderung stützt, erfüllt die an ihre Prüfbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht und stellt deshalb, keine hinreichende Grundlage für die Werklohnberechnung dar.