Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Die von dem Kläger geltend gemachte Vergütungsforderung ist zur Zeit unbegründet. Der von den Beklagten aufgrund des mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrags geforderte Lohn ist noch nicht fällig, weil der Kläger den Beklagten eine prüfbare Schlussrechnung über seine Leistungen nicht erteilt hat. Die sogenannte Schlussrechnung vom 05.05.1998, auf die der Kläger seine Forderung stützt, erfüllt die an ihre Prüfbarkeit zu stellenden Anforderungen nicht und stellt deshalb, keine hinreichende Grundlage für die Werklohnberechnung dar.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|