OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.12.2002
Verg W 9/02
Normen:
GWB § 97 Abs. 1, 2 § 99 § 101 § 107 Abs. 3 § 114 Abs. 1 § 128 ; VOL/A § 26 § 26a ; GKG § 12a Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 229
OLGReport-Brandenburg 2003, 97
ZfBR 2003, 287
Vorinstanzen:
Vergabekammer des Landes Brandenburg - VK 38/02 -,

Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen Verg W 9/02

DRsp Nr. 2004/9040

Nachprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung

1. Ein Nachprüfungsantrag mit dem Ziel der Überprüfung der Aufhebung einer Ausschreibung ist zulässig. 2. Verschafft sich der öffentliche Auftraggeber die Leistungen auf andere Weise, etwa indem er sie mit eigenen persönlichen und sachlichen Mitteln herstellt oder bewirkt, fehlt es an einem allein dem Vergaberecht unterfallenden Beschaffungsvorgang. Das gilt auch dann, wenn die Leistungen an ein Unternehmen vergeben werden, dieses sich aber als Eigengesellschaft gänzlich in der Hand des öffentlichen Auftraggebers befindet, wie eine eigene Dienststelle beherrscht wird und seine Tätigkeit im wesentlichen für den Auftraggeber erbringt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 1, 2 § 99 § 101 § 107 Abs. 3 § 114 Abs. 1 § 128 ; VOL/A § 26 § 26a ; GKG § 12a Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Auftraggeber schrieb am 6.4.2002 europaweit die Vergabe einer Beteiligung an einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft mit Mehrheitsbeteiligung seiner Person im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb aus. Die zu gründende Gesellschaft sollte mit dem Einsammeln und Befördern von Müll, Sperrmüll etc. im Landkreis des Auftraggebers, Teilgebiet W..., für den Zeitraum vom 1.8.2003 bis 31.12.2008 beauftragt werden. Nach der Ausschreibung sollten letztlich drei bis fünf Dienstleister zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.