I.
Im Oktober 1996 schrieb die Antragsgegnerin zu 1 den Neubau eines Wesertunnels im Zuge der Bundesstraße B 437 europaweit aus. Hinsichtlich der betriebstechnischen Ausstattung des Tunnels sollte im Hinblick auf zu erwartende technische Verbesserungen wie folgt verfahren werden: Diese sollte vorerst nur mit einem Pauschbetrag von 20 Mio. DM angesetzt werden. Später sollte der Auftragnehmer (also die Antragsgegnerin zu 2) diese Leistungen nach den vom Auftraggeber (der Antragsgegnerin zu 1) zur Verfügung zu stellenden Unterlagen gesondert ausschreiben und in Abstimmung mit dem Auftraggeber vergeben.
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