VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 14.05.1981
3 S 723/81
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123;
Fundstellen:
NJW 1981, 1799

Nachrangigkeit der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 14.05.1981 - Aktenzeichen 3 S 723/81

DRsp Nr. 2009/19124

Nachrangigkeit der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren

1. Zur Frage, ob die Antragsberechtigung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO offen bleiben kann, wenn feststeht, daß der Antrag unbegründet ist. 2. Macht der Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO nur solche Nachteile geltend, die sich aus dem Vollzug einer aufgrund des angegriffenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung ergeben können, so ist eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 7 VwGO grundsätzlich nicht geboten; er ist in diesen Fällen auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, § 123 VwGO zu verweisen.

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123;
Fundstellen
NJW 1981, 1799