VGH Baden-Württemberg - (Normenkontroll-) Beschluß vom 14.05.1981 3 S 723/81
Normen:
VwGO § 47 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123;
Fundstellen:
NJW 1981, 1799
Nachrangigkeit der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
VGH Baden-Württemberg, (Normenkontroll-) Beschluß vom 14.05.1981 - Aktenzeichen 3 S 723/81
DRsp Nr. 2009/19124
Nachrangigkeit der einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren
1. Zur Frage, ob die Antragsberechtigung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7VwGO offen bleiben kann, wenn feststeht, daß der Antrag unbegründet ist.2. Macht der Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 7VwGO nur solche Nachteile geltend, die sich aus dem Vollzug einer aufgrund des angegriffenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung ergeben können, so ist eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 7VwGO grundsätzlich nicht geboten; er ist in diesen Fällen auf den einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80, § 123VwGO zu verweisen.