I.
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Bebauungsplan "M." der Antragsgegnerin vom 18. März 1968 als Gewerbegebiet mit dem Zusatz "Sonderregelung: Gärtnerei" festgesetzt ist. Im Zeitpunkt der Planaufstellung unterhielt der Großvater des Antragstellers hier eine Gärtnerei. Nach der Einstellung des Gärtnereibetriebes im Jahre 1989 möchte der Antragsteller das Grundstück einer Wohnbebauung zuführen. Er hält den Bebauungsplan aus formellen und materiellen Gründen für nichtig und macht geltend, bei Nichtigkeit des Bebauungsplans sei eine Wohnbebauung gemäß § 34 BauGB zulässig.
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