BayObLG - Beschluß vom 27.04.2000
2Z BR 34/00
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 22 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1021
ZfIR 2000, 461
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 3346/99
AG Freising 4 UR II 14/99 ,

Nachträgliche Verbindung zwischen einem Wohnungseigentum und einem Teileigentum

BayObLG, Beschluß vom 27.04.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 34/00

DRsp Nr. 2000/4885

Nachträgliche Verbindung zwischen einem Wohnungseigentum und einem Teileigentum

»Wird entsprechend den ursprünglichen Bauplänen bei Errichtung einer Wohnanlage eine Verbindung zwischen einem Wohnungs- und einem Teileigentum durch eine Treppe hergestellt, kann die Beseitigung der Treppe von dem betroffenen Wohnungs- und Teileigentümer auch dann nicht verlangt werden, wenn die Treppe erst nach Entstehung einer werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft fertiggestellt wurde.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1; WEG § 22 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1992 fertiggestellten Wohnanlage. Dem Antragsteller gehört die Wohnung Nr. 10, den Antragsgegnern die Wohnung Nr. 1 und der darunterliegende Hobbykeller Nr. 7. Wohnung und Hobbykeller der Antragsgegner wurden bei Errichtung der Wohnanlage durch eine Treppe miteinander verbunden. Inzwischen ist der Hobbykeller der Wohnung als Bestandteil zugeschrieben worden.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Treppe zu entfernen. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.10.1999 abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 23.2.2000 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.