VGH Hessen - Urteil vom 18.10.1999
4 TG 3007/97
Normen:
HBO § 61 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BRS 62, 601
BauR 2000, 553
DÖV 2000, 338
NVwZ-RR 2000, 581
ZfBR 2000, 570
ZfIR 2000, 473

Nachträgliche Verschärfung der Anforderungen an den Brandschutz)

VGH Hessen, Urteil vom 18.10.1999 - Aktenzeichen 4 TG 3007/97

DRsp Nr. 2000/5506

Nachträgliche Verschärfung der Anforderungen an den Brandschutz)

»Eine abstrakte Gefahr rechtfertigt ein bauaufsichtliches Einschreiten gemäß § 61 Abs. 3 HBO 1993 nicht. Fordert der Gesetzgeber erhöhte brandschutzrechtliche Standards bei der Errichtung von Neubauten, so vermag dies allein nachträgliche generelle bauaufsichtliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf einer Überprüfung und Beurteilung der jeweiligen baulichen Situation im Einzelfall. Im Hinblick darauf, daß brandschutzrechtliche Vorschriften vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und daß es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung von Maßnahmen des Brandschutzes nicht davon abhängig gemacht werden, daß eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeirechtlichen Definition vorhanden ist, d.h. ein Schadenseintritt in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist; es genügt die fachkundige Feststellung, daß nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist.«

Normenkette:

HBO § 61 Abs. 3 ;
Fundstellen
BRS 62, 601
BauR 2000, 553
DÖV 2000, 338
NVwZ-RR 2000, 581
ZfBR 2000, 570
ZfIR 2000, 473