Die Klägerin hat der als Angestellte in ihren Diensten stehenden Beklagten 1969 zum Bau eines Eigenheimes ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000,-- DM nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. Die Bewilligung des Darlehens wurde der Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 1969 mitgeteilt, in welchem auch festgehalten ist, daß das Darlehen zinslos ist. Unter dem Datum vom 8. Mai 1969 unterzeichnete die Beklagte ein mit Schuldurkunde überschriebenes Schriftstück, in welchem es unter anderem heißt, sie bekenne, von der Klägerin ein Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln in Höhe von 15.000,-- DM erhalten zu haben.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|