LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2006
9 Ta 415/06
Normen:
KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 377 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 2007, 612
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 5226/05

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Ankündigung erneuter Kündigung durch Betriebsleiter - fehlerhafte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung über Äußerungen des Betriebleiters ohne dessen persönliche Ladung

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 415/06

DRsp Nr. 2007/983

Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Ankündigung erneuter Kündigung durch Betriebsleiter - fehlerhafte Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung über Äußerungen des Betriebleiters ohne dessen persönliche Ladung

»1. Versäumt ein Arbeitnehmer die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage, weil ihm der Betriebsleiter erklärt hat, die bereits erfolgte Kündigung könne er zurückgeben, sie werde zurückgenommen, er bekomme später eine neue Kündigung, so kann dies einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtfertigen.2. Dies gilt auch, wenn die Kündigung zwar vom Insolvenzverwalter erklärt worden ist, dieser aber duldet, dass der Betriebsleiter die Erstellung eines neu gefassten Kündigungsschreibens ankündigt.3. Es liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, wenn das Arbeitsgericht mehrere Zeugen über die Erklärungen des Betriebsleiters unmittelbar vernimmt, den Betriebsleiter aber nur schriftlich befragt und den Antrag auf persönliche Ladung des Betriebsleiters nach § 377 Abs. 3 S. 3 ZPO zurückweist. In diesem Fall kann eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht geboten sein.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 1 ; ZPO § 377 Abs. 3 ;

Gründe: