LAG Köln - Urteil vom 19.09.2006
9 (4) Sa 173/06
Normen:
BGB § 612a ;
Fundstellen:
AuR 2007, 142
BB 2007, 388
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8698/04

Nachweis der Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Anscheinsbeweis - Aufhebung sämtlicher herabsetzender Maßnahmen - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei unrichtigen oder unklaren Tatsachenbehauptungen zur privaten Internetnutzung - unwiderruflicher Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs aufgrund betrieblicher Übung

LAG Köln, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 9 (4) Sa 173/06

DRsp Nr. 2007/999

Nachweis der Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Anscheinsbeweis - Aufhebung sämtlicher herabsetzender Maßnahmen - Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei unrichtigen oder unklaren Tatsachenbehauptungen zur privaten Internetnutzung - unwiderruflicher Anspruch auf Überlassung eines Dienstfahrzeugs aufgrund betrieblicher Übung

»1. Dem Arbeitnehmer kommt ein Anscheinsbeweis zugute, wenn er Tatsachen nachweist, die einen Schluss auf eine Benachteiligung wegen zulässiger Rechtsausübung wahrscheinlich machen, z. B. ein evidenter zeitlicher Zusammenhang besteht und/oder die nachteiligen Maßnahmen gehäuft binnen kurzer Frist erfolgen (hier: Arbeitszeit- und Gehaltsreduzierung, Abmahnung, Entzug des Dienstwagens und Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung nach verweigerter Zustimmung zur Änderung des Tätigkeitsgebietes).2. Erfolgt eine nach § 612a BGB unzulässige Benachteiligung, so sind auch die Maßnahmen aufzuheben, die keine Rechtsansprüche des Arbeitnehmers betreffen, sich aber als "Degradierung" darstellen (hier: Entfernung aus der erweiterten Geschäftsleitung).