OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.1999
22 U 2/99
Normen:
BGB §§ 823 830 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2000, 30
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 140/97

Nachweis der Ursächlichkeit von Rißschäden

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.1999 - Aktenzeichen 22 U 2/99

DRsp Nr. 2000/265

Nachweis der Ursächlichkeit von Rißschäden

1. Wenn sich Risse an einem Gebäude erstmals zeigen, nachdem Rammarbeiten auf einer benachbarten Baustelle bereits mindestens drei Wochen beendet sind, erscheint es ausgeschlossen, daß Erschütterungen aufgrund dieser Arbeiten zu den Schäden geführt haben.2. Die von einem Sachverständigen bejahte hohe Wahrscheinlichkeit, daß Rißschäden an einem Haus durch Rammarbeiten auf einer benachbarten Baustelle verursacht worden sind, reicht zum Beweis jedenfalls dann nicht aus, wenn auch andere Arbeiten ursächlich sein können.3. Die Inanspruchnahme eines Baubeteiligten nach § 830 I 2 BGB wegen an einem Nachbargebäude entstandener Rißschäden setzt voraus, daß jeder Beteiligte eine Handlung begangen hat, die im allgemeinen die Schäden herbeizuführen geeignet ist; das ist nicht der Fall, wenn nicht mehr feststellbar ist, ob Rammarbeiten mit Erschütterungen verbunden waren, welche eine schadensträchtige Stärke erreichten.

Normenkette:

BGB §§ 823 830 ;

Sachverhalt: