BGH - Versäumnisurteil vom 16.05.2002
VII ZR 81/00
Normen:
BGB § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1423
DB 2002, 2375
MDR 2002, 1367
NJW 2002, 2708
NZBau 2002, 574
WM 2002, 2251
ZfBR 2002, 675
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Trier,

Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Umfang der Haftung

BGH, Versäumnisurteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen VII ZR 81/00

DRsp Nr. 2002/9853

Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten; Umfang der Haftung

»a) Der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. b) Ist die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mitursächlich, so führt dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber.«

Normenkette:

BGB § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten zu 1, einem Architekten (künftig: Beklagter), Schadensersatz.

Der Beklagte hatte in den Jahren 1981 bis 1983 für die Klägerin die Befestigung von an Hängen gelegenen Straßen durch Stützmauern geplant und die Bauarbeiten beaufsichtigt. Weil es in der Folgezeit zu Mängeln an vielen Stützmauern gekommen war, hat die Klägerin u.a. den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um Schäden an den Stützmauern der Straßen "Im B." und "P. Weg".