BVerwG - Beschluss vom 02.10.2007
4 B 39.07
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2008, 482
BRS 71 Nr. 84
ZfBR 2008, 52
ZfBR 2008, 72
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 B 05.3141

Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung

BVerwG, Beschluss vom 02.10.2007 - Aktenzeichen 4 B 39.07

DRsp Nr. 2007/18767

Nachwirkende Prägung einer aufgegebenen Nutzung

Ein Altbestand, der vernichtet, oder eine Nutzung, die aufgegebenen worden ist, verliert nicht automatisch die prägende Kraft, von der § 34 Abs. 1 BauGB es abhängen lässt, wie weit der Bezugsrahmen reicht. Die Prägung dauert fort, solange mit einer Wiederbebauung oder einer Wiederaufnahme der Nutzung zu rechnen ist. Innerhalb welcher zeitlichen Grenzen Gelegenheit besteht, an die früheren Verhältnisse wieder anzuknüpfen, richtet sich nach der Verkehrsauffassung.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladenen beimessen.