Der Kläger ist Architekt. Die beklagte Stadt ist Bauherrin eines nach den Plänen des Klägers errichteten Weiterbildungszentrums (Stadtbücherei) in der Altstadt von K. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz - nach Teilannahme der Revision - nur noch darüber, ob der Kläger berechtigt ist, das Bauwerk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen.
Der Kläger hat für die Beklagte aufgrund eines Architektenvertrages aus dem Jahre 1980 die Entwurfs- und Ausführungsplanung und bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte im Jahre 1989 auch die Bauleitung für das genannte Bauvorhaben erbracht. Zum Zeitpunkt der Kündigung war das Bauvorhaben im Rohbau errichtet. Es ist inzwischen nach den Plänen des Klägers endgültig fertiggestellt worden.
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