BGH - Urteil vom 16.06.1994
I ZR 3/92
Normen:
UrhG § 13 Satz 2;
Fundstellen:
BB 1994, 1654
BGHR UrhG § 13 Satz 2 Namensnennungsrecht 1
BGHZ 126, 245
BauR 1994, 784
GRUR 1995, 671
MDR 1995, 39
NJW 1994, 2621
ZIP 1994, 1630
ZfBR 1994, 268
wrp 1994, 754

Namensnennungsrecht des Architekten; Einschränkung des Rechts auf Anbringung der Urheberbezeichnung

BGH, Urteil vom 16.06.1994 - Aktenzeichen I ZR 3/92

DRsp Nr. 1994/3077

"Namensnennungsrecht des Architekten"; Einschränkung des Rechts auf Anbringung der Urheberbezeichnung

»a) Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung am Werk nach § 13 Satz 2 UrhG steht grundsätzlich jedem Urheber zu. b) Es kann jedoch aufgrund von Verkehrsgewohnheiten oder allgemeiner Branchenübung eingeschränkt werden, wenn diese - ausdrücklich oder stillschweigend - Vertragsinhalt geworden sind.«

Normenkette:

UrhG § 13 Satz 2;

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Die beklagte Stadt ist Bauherrin eines nach den Plänen des Klägers errichteten Weiterbildungszentrums (Stadtbücherei) in der Altstadt von K. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz - nach Teilannahme der Revision - nur noch darüber, ob der Kläger berechtigt ist, das Bauwerk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen.

Der Kläger hat für die Beklagte aufgrund eines Architektenvertrages aus dem Jahre 1980 die Entwurfs- und Ausführungsplanung und bis zur Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Beklagte im Jahre 1989 auch die Bauleitung für das genannte Bauvorhaben erbracht. Zum Zeitpunkt der Kündigung war das Bauvorhaben im Rohbau errichtet. Es ist inzwischen nach den Plänen des Klägers endgültig fertiggestellt worden.