OVG Brandenburg - Urteil vom 10.08.2004
3a A 764/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; Verfassung des Landes Brandenburg Art. 81 Abs. 2 ; VwGO § 43 Abs. 1 ; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO §§ 124 ff. ; BauGB § 34 ; BauGB § 35 ; BNatSchG § 1 (a.F.) ; BNatSchG § 4 Satz 3 (a.F.) ; BbgNatSchG § 22 (a.F.) ; BbgNatSchG § 28 Abs. 6 (a.F.) ; BbgNatSchG § 72 (a.F.) ; VO über das Landschaftsschutzgebiet Dahme-Heideseen;
Fundstellen:
NuR 2005, 45
UPR 2005, 80
Vorinstanzen:
VG Cottbus - 3 K 1853/99 - 13.09.2001,

Natur- und Landschaftsschutzrecht - Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung oder Befreiung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Landschaftsschutzgebiet, Ausfertigung einer Landschaftsschutzverordnung, Voraussetzungen für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets, Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils bei vorhandener Bebauung, Abwägungsgebot, Anforderungen an die Einbeziehung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in die Landschaftsschutzverordnung

OVG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2004 - Aktenzeichen 3a A 764/01

DRsp Nr. 2008/849

Natur- und Landschaftsschutzrecht - Berufung, (Negative) Feststellungsklage, Zur Erforderlichkeit einer Genehmigung oder Befreiung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im Landschaftsschutzgebiet, Ausfertigung einer Landschaftsschutzverordnung, Voraussetzungen für die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebiets, Schutzwürdigkeit eines Landschaftsteils bei vorhandener Bebauung, Abwägungsgebot, Anforderungen an die Einbeziehung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in die Landschaftsschutzverordnung

»1. Das Vorhandensein baulicher Anlagen steht der Einbeziehung eines Geländes in ein Landschaftsschutzgebiet zwar nicht grundsätzlich entgegen; die Bebauung darf jedoch nicht so dicht und verfestigt sein, dass sie der - insoweit besonders zu prüfenden - Schutzwürdigkeit des Gebiets entgegensteht.2. Die Einbeziehung von Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, in eine Landschaftsschutzverordnung ist abwägungsfehlerhaft, wenn den betroffenen Grundstücken die Bebaubarkeit durch landschaftsschutzrechtliche Verbote und Genehmigungsvorbehalte im Ergebnis entschädigungslos entzogen wird.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; Verfassung des Landes Brandenburg Art. 81 Abs. 2 ; VwGO § 43 Abs. 1 ; VwGO § 43 Abs. 2 Satz 1 ; VwGO §§ 124 ff. ; BauGB § 34 ; BauGB § 35 ; BNatSchG § 1 (a.F.) ; BNatSchG § 4 Satz 3 (a.F.) ; BbgNatSchG § 22 (a.F.) ; § Abs. (a.F.) ;