VG Potsdam, vom 04.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 461703
Natur- und Landschaftsschutzrecht, Beschwerde (hier: abgelehnt), Duldenmüssen des Betretens eines Uferweges zum Zwecke der Erholung, Naturschutzrechtliche Betretungsbefugnis, Begriff der freien Landschaft i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F.; (bauplanungsrechtlicher) Außenbereich und funktionale Betrachtungsweise, Zur Betretungsbefugnis (auch) im (bauplanungsrechtlichen) Innenbereich, Trampelpfad als Weg oder Pfad i.S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F., Zur Frage eines betretungsrechtlichen Bestandsschutzes
OVG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 3a B 255/03
DRsp Nr. 2008/845
Natur- und Landschaftsschutzrecht, Beschwerde (hier: abgelehnt), Duldenmüssen des Betretens eines Uferweges zum Zwecke der Erholung, Naturschutzrechtliche Betretungsbefugnis, Begriff der "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F.; (bauplanungsrechtlicher) Außenbereich und funktionale Betrachtungsweise, Zur Betretungsbefugnis (auch) im (bauplanungsrechtlichen) Innenbereich, "Trampelpfad" als "Weg" oder "Pfad" i.S. v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F., Zur Frage eines betretungsrechtlichen Bestandsschutzes
»1. Zur "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. (insoweit in der Neufassung des BbgNatSchG unverändert geblieben) zählen die Gebiete außerhalb des Waldes - wo ein eigenständiges Betretungsrecht greift - und außerhalb der bebauten Ortslagen; darunter ist der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht.2. Eine funktionale Betrachtungsweise hat nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Bedeutung, sondern auch für die Bestimmung des Bereichs der "freien Landschaft".«