Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine Planfeststellungsbehörde des Bundes; Immissionsschutzrecht: Umfang des Anspruchs auf Lärmschutz bei geöffneten Fenstern
BVerwG, vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 11 A 86.95
DRsp Nr. 1997/7496
Naturschutz: Keine Zulassung einer Verbandsklage gegen eine Planfeststellungsbehörde des Bundes; Immissionsschutzrecht: Umfang des Anspruchs auf Lärmschutz bei geöffneten Fenstern
»1. Zur Auslegung von § 78VwVfG (Bestätigung des Beschlusses vom 28. November 1995 - BVerwG 11 VR 38.95).2. Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG fordern auch mit Blick auf Art. 20aGG nicht die Zulassung einer Verbandsklage gegen eine Planfeststellungsbehörde des Bundes, wenn deren Zuständigkeit nach § 78VwVfG eine landesrechtliche Verbandsklage ausschließt.3. Im Falle unzulänglicher Lärmvorsorge besteht grundsätzlich nur ein Anspruch auf Planergänzung, nicht auf Planaufhebung. Eine (teilweise) Planaufhebung kommt nur in Betracht, wenn das Fehlen einer Schallschutzauflage ausnahmsweise von so großem Gewicht ist, daß die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wird (im Anschluß an BVerwGE 91, 17 [20]; Beschluß vom 12. November 1992 - BVerwG 7 ER 300.92 - Buchholz 442.08 § 36 BBahnG Nr. 22).
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