OVG Niedersachsen - Beschluß vom 28.07.1999
1 M 2281/99
Normen:
NNatSchG § 60a Nr. 4 lit. e, ff, § 60c;
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1050/99

NaturschutzR; BauR - Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 28.07.1999 - Aktenzeichen 1 M 2281/99 - Aktenzeichen 1 M 3044/99

DRsp Nr. 1999/11251

NaturschutzR; BauR - Klagebefugnis von Naturschutzverbänden

»Anerkannten Naturschutzverbänden steht ein Klagerecht nicht zu gegen Vorhaben, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 und 2 BauGB errichtet werden. Das gilt auch dann, wenn geltend gemacht wird, der Bebauungsplan sei unwirksam, sowie dann, wenn der Bebauungsplan erst nach Einlegung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung rechtsverbindlich geworden ist.«

Normenkette:

NNatSchG § 60a Nr. 4 lit. e, ff, § 60c;

Gründe:

Der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von 12 Windenergieanlagen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3 "Windpark Dwarstief" der Beigeladenen zu 1).

Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen zu 2) am 9. Oktober 1998 die Teilbaugenehmigung zur Herstellung von Wegeanlagen und zur Erstellung der Fundamente für 12 Windenergieanlagen und am 24. November 1998 die Baugenehmigung zur Errichtung dieser Anlagen auf der Grundlage von § 33 des Baugesetzbuches wegen Planreife des dem Vorhaben zugrundeliegenden Bebauungsplanes.