BVerwG - Beschluß vom 13.08.1996
4 NB 4.96
Normen:
BNatSchG § 13 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 844
BBauBl 1996, 960
BRS 58, Nr. 236
NuR 1996, 600
NVwZ-RR 1997, 92
UPR 1997, 32
ZUR 1996, 335
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 31.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5/95

Naturschutzrecht - Einbeziehung einer Pufferzone in ein Naturschutzgebiet

BVerwG, Beschluß vom 13.08.1996 - Aktenzeichen 4 NB 4.96

DRsp Nr. 1996/28856

Naturschutzrecht - Einbeziehung einer "Pufferzone" in ein Naturschutzgebiet

»Der Schutzzweck einer nach Landesrecht zu erlassenden Verordnung über ein Naturschutzgebiet kann es erfordern, in das Schutzgebiet eine Randzone einzubeziehen, deren Funktion es ist, als "Pufferzone" das Schutzgebiet zu sichern.«

Normenkette:

BNatSchG § 13 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Dalbekschlucht" vom 22. Dezember 1994 (GVOBl Schleswig-Holstein 1995, S. 43). Das länglich geschnittene Schutzgebiet ist etwa 66 ha groß und umfaßt im wesentlichen das Tal der Dalbek mit seinen Seitentälern. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken, die durch die Unterschutzstellung betroffen sind. Dazu gehört auch ein 10 m breiter Streifen eines im übrigen als Ackerfläche genutzten Flurstücks.

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, die naturschutzrechtliche Verordnung für nichtig zu erklären, durch Urteil vom 31. Oktober 1995 als unbegründet abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Nichtvorlagebeschwerde.

II.

Die auf § 47 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,