OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.12.2007
8 A 10632/07.OVG
Normen:
LNatSchG § 48 Abs. 1 Nr. 2; LNatSchG § 48 Abs. 1 Nr. 1 a; LNatSchG § 48 Abs. 1; LNatSchG § 48; LNatSchG § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; LNatSchG § 28 Abs. 3 Satz 1; LNatSchG § 28 Abs. 3; LNatSchG § 28; BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1; ROG § 3 Nr. 2; ROG § 3; ROG § 4 Abs. 1; ROG § 4;

Naturschutzrecht; Bauplanungsrecht Verfahrensgang: VG Neustadt an der Weinstraße 4 K 1640/06.NW vom 08.03.2007: Bebauungsplan; Biotop; Biotopschutz; Befreiung; Allgemeinwohl; Erfordern; nicht beabsichtigte Härte; Raumordnungsplan; Ziel der Raumordnung; Wohnnutzung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2007 - Aktenzeichen 8 A 10632/07.OVG

DRsp Nr. 2009/23503

Naturschutzrecht; Bauplanungsrecht Verfahrensgang: VG Neustadt an der Weinstraße 4 K 1640/06.NW vom 08.03.2007: Bebauungsplan; Biotop; Biotopschutz; Befreiung; Allgemeinwohl; Erfordern; nicht beabsichtigte Härte; Raumordnungsplan; Ziel der Raumordnung; Wohnnutzung

1. Das Verbot der Beschädigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ist auf die Tathandlung und nicht bereits auf die Überplanung der Flächen durch einen Bebauungsplan bezogen. Die Gemeinde hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Befreiungslage. 2. Zur Zielfestlegung "geplante Siedlungsbereiche für Wohnen" in einem regionalen Raumordnungsplan bei konkurrierenden Biotopschutzbelangen nach Landesrecht. 3. Zur Befreiung von landesgesetzlichen Biotopschutzvorschriften bei Bestehen einer zur Wohnnutzung vergleichbar geeigneten Alternative.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 8. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LNatSchG § 48 Abs. 1 Nr. 2; LNatSchG § 48 Abs. 1 Nr. 1 a; LNatSchG § 48 Abs. 1; LNatSchG § 48; LNatSchG § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7; LNatSchG § 28 Abs. 3 Satz 1;