VGH Bayern - Urteil vom 31.10.2000
9 N 96.3505
Normen:
BauGB § 7; BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 6d Abs. 1 S. 1; BayNatSchG (Naturschutzgesetz Bayern) Art. 7 Abs. 1; BNatSchG § 13 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 3; ROG § 5 Abs. 4;
Fundstellen:
BayVBl 2001, 659
NuR 2001, 519
NVwZ-RR 2002, 106

Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer Naturschutzgebiets-Verordnung trotz Widerspruch zum Flächennutzungsplan, Wirksamkeit des Verbots des Abbaus von Bodenschätzen trotz Verstoßes gegen Raumordnungsrecht

VGH Bayern, Urteil vom 31.10.2000 - Aktenzeichen 9 N 96.3505

DRsp Nr. 2009/18317

Naturschutzrecht: Erforderlichkeit und Rechtmäßigkeit einer Naturschutzgebiets-Verordnung trotz Widerspruch zum Flächennutzungsplan, Wirksamkeit des Verbots des Abbaus von Bodenschätzen trotz Verstoßes gegen Raumordnungsrecht

1. Zur Erforderlichkeit der Festsetzung eines Naturschutzgebiets im Sinne von Art 7 Abs. 1 BayNatSchG, § 13 Abs. 1 BNatSchG. 2. Eine Schutzgebietsverordnung ist nicht wegen Verstoßes gegen § 7 BauGB nichtig, wenn die naturschutzrechtliche Fachplanung zwar inhaltlich den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes der Gemeinde als Trägerin der örtlichen Planungshoheit widerspricht, diese jedoch der abweichenden Fachplanung zugestimmt und eine entsprechende Änderung ihres Flächennutzungsplans in die Wege geleitet hat. 3. Das in einer Naturschutzgebiets-Verordnung enthaltene Verbot, Bodenbestandsteile abzubauen, ist nicht schon deshalb wegen Verstoßes gegen die Beachtenspflicht nach § 5 Abs. 4 Raumordnungsgesetz (ROG) 1993 rechtswidrig, weil der unter Naturschutz gestellte Bereich in einem Regionalplan als Vorbehaltsfläche für die Gewinnung von Kalkstein ausgewiesen ist. Auf Grund der Erklärung zur Vorbehaltsfläche ist dem Belang des Kalkabbaus gegenüber konkurrierende Nutzungsalternativen zwar besonderes Gewicht beizumessen; er kann jedoch im Wege der Abwägung grundsätzlich überwunden werden.