BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4; BBauG § 35 Abs. 2; BauNVO § 11; DVO RNatG (DVO zum Reichsnaturschutzgesetz) § 13 Abs. 1 S. 1; DVO RNatG (DVO zum Reichsnaturschutzgesetz) § 13 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ESVGH 23, 57
Vorinstanzen:
VG Darmstadt,
Naturschutzrecht: Kompetenz zum Erlaß einer (Landschaftsschutz-) Verordnung; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Kleinzoos im Außenbereich
VGH Hessen, Urteil vom 12.09.1972 - Aktenzeichen IV OE 53/70
DRsp Nr. 2009/17340
Naturschutzrecht: Kompetenz zum Erlaß einer (Landschaftsschutz-) Verordnung; Bauplanungsrecht: Zulässigkeit eines Kleinzoos im Außenbereich
1. Ob ein Kleinzoo mit Freigehegen im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 BBauG bevorzugt zulässig ist, richtet sich nach seiner Gestaltung und den örtlichen Verhältnissen.2. Die von dem Kreisausschuß als unterer Naturschutzbehörde erlassene Verordnung zum Schutze des Landschaftsschutzgebietes im Landkreis Erbach (Odenwald) "Naturpark östlicher Odenwald in Hessen" vom 10. März 1966 ist ungültig, weil gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 DVO RNatG nur die höhere Naturschutzbehörde berechtigt war, das Gebiet des Landkreises als Teil einer größeren Landschaft, die vor verunstaltenden Eingriffen bewahrt bleiben sollte, unter Schutz zu stellen.
Normenkette:
BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 35 Abs. 1 Nr. 4;
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