VGH Hessen - Urteil vom 18.12.2006
4 N 1571/06
Normen:
HeNatG (2002) § 26 ;
Fundstellen:
NuR 2007, 563
UPR 2007, 360

Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht: Schutz von Grünbeständen im gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde - baurechtlicher Innenbereich, flächendeckender Gebietsschutz, Gebietsschutz, Grünbestände, Schutz bestimmter Bestände, Schutzbedürfnis, Schutzerfordernis

VGH Hessen, Urteil vom 18.12.2006 - Aktenzeichen 4 N 1571/06

DRsp Nr. 2008/6746

Naturschutzrecht, Landschaftsschutzrecht einschl. Artenschutzrecht: Schutz von Grünbeständen im gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde - baurechtlicher Innenbereich, flächendeckender Gebietsschutz, Gebietsschutz, Grünbestände, Schutz bestimmter Bestände, Schutzbedürfnis, Schutzerfordernis

»1. Die Unterschutzstellung von Grünbeständen nach § 26 HeNatG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 364) kann in der Form des Gebietsschutzes oder der des Schutzes bestimmter Grünbestände erfolgen. Beide Formen des Schutzes sind von unterschiedlichen formellen und materiellen Voraussetzungen abhängig. 2. Eine Unterschutzstellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs einer Gemeinde ist als Gebietsschutz nicht zulässig. Besondere einzelne Bestände dürfen bei entsprechenden Schutzerfordernis und -bedürfnis auch im gesamten baurechtlichen Innenbereich einer Gemeinde unter Schutz gestellt werden.«

Normenkette:

HeNatG (2002) § 26 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 29.01.2004 zum Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Antragsgegnerin, bekannt gemacht am 24.02.2004 (Amtsblatt 2004, 382).

Die Satzung enthält eine Präambel, in der es heißt: